Satzung der Ulmer Universitätsgesellschaft e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Ulmer Universitätsgesellschaft e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein fördert die Wissenschaft und Studentenhilfe durch die Sicherung und Entwicklung des weiteren Ausbaus der Universität Ulm. Er unterstützt insbesondere ihre Lehr- und Forschungstätigkeit sowie die Förderung ihrer internationalen Zusammenarbeit. Er pflegt ferner den Kontakt zwischen der Universität und der Bevölkerung ihrer Region, der Politik und der Wirtschaft. Außerdem fördert der Verein die Studentenschaft und die Kontaktpflege zu den Absolventen der Universität. Die Kontaktpflege strebt lediglich eine Verbundenheit an, die aus der Vereinstätigkeit erfolgt.
  2. Die Ulmer Universitätsgesellschaft will diese Zwecke insbesondere verwirklichen
    • durch Sammlung, Verwaltung und Weitergabe von Geldmitteln aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Stiftungen und Verfügungen von Todes wegen,
    • durch Kontakte zu Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Politik,
    • durch Vortragsveranstaltungen sowie
    • durch Veröffentlichungen
    • durch Gewährung von Zuschüssen zur Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Darüber hinaus ist der Verein mit der Mittelbeschaffung und deren Weiterleitung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere an die Universität Ulm auch ein Förderverein i. S. des § 58 Nr. 1 AO. Dazu werden auch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, durchgeführt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Organe des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, abgesehen von dem Ersatz notwendiger Auslagen nach näherer Bestimmung durch den Vorstand. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Für die Ausübung von Vereins- und Organämter kann im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten eine auch pauschalierte Aufwandsentschädigung oder eine Tätigkeitsvergütung bezahlt werden, die im Finanzplan festzulegen sind. Dies gilt für (angemessene) Vergütungen, sowie für den steuerlichen Ersatz von Aufwendungen. Die steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen sind einzuhalten.

§ 3 Geschäftsstelle

Für die Verwaltung des Vereins kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein
    natürliche Personen,
    rechtsfähige Personenvereinigungen,
    juristische Personen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod,
    • bei rechtsfähigen Personenvereinigungen und bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
    • durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann,
    • durch Ausschluss aus dem Verein; der Ausschluss kann durch den Vorstand, von dem mindestens zwei Drittel anwesend sein müssen, beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, sowie die Nichtzahlung des Beitrags nach dreimaliger Mahnung.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Alle Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag die
Zahlung der Mitgliedsbeiträge stunden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz, Telefon oder anderen Medien durchgeführt werden. In welcher Form die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzveranstaltung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.
  4. Der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
    a) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
    b) die Wahl des Vorstands,
    c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands über das vergangene Geschäftsjahr,
    d) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
    e) die Feststellung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr,
    f) die Bestellung der Rechnungsprüfer,
    g) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Im Falle seiner Verhinderung leitet der Stellvertreter die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für die Wahl genügt die relative Mehrheit; gewählt ist also jeweils, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden.
    Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 9 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem Stellvertreter,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Finanzvorstand,
    wobei einer der vorstehend unter lit. a) - d) genannten Personen gleichzeitig geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist und bis zu 10 weiteren gewählten Mitgliedern.
    Der Vorstand (einschließlich des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds) wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Ohne Wahl gehören außerdem dem Vorstand jeweils der Präsident der Universität Ulm und der Oberbürgermeister der Stadt Ulm an.
    Dem Gesamtvorstand obliegt insbesondere der Entwurf des Finanzplans für das jeweilige Geschäftsjahr.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden des Vorstands,
    b) seinem Stellvertreter,
    c) dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und
    d) dem Finanzvorstand.
    Der geschäftsführende Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig. Er verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht die Vereinsbeschlüsse. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Verwendung der im Finanzplan genehmigten Mittel.
    Der Gesamtvorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für die Verwendung der im Finanzplan genehmigten Mittel zu beschließen.
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstands, dessen Stellvertreter und das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstands vertretungsberechtigt. Sind sowohl der Vorsitzende des Vorstands als auch sein Stellvertreter an der Vertretung des Vereins verhindert, ist im Innenverhältnis das geschäftsführende Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
    Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein und leitet die Vorstandssitzungen.
  4. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz, Telefon oder anderen Medien fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

§ 10 Kassen- und Rechnungsführung

Die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins obliegt dem Finanzvorstand im
Rahmen der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands. Die Kassenführung
ist jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei
Rechnungsprüfer zu prüfen.

§ 11 Abteilungen

  1. Der Förderkreis des "Zentrums für Allgemeine Wissenschaftliche Weiterbildung (ZAWiW) hat den Status einer eigenen Abteilung innerhalb der Ulmer Universitätsgesellschaft e.V."
  2. Mit Zustimmung des Vorstands können weitere Abteilungen gegründet werden.
  3. Die Abteilungen haben die Aufgabe, die satzungsmäßigen Ziele der Ulmer Universitätsgesellschaft e.V. zu verwirklichen.
  4. Die innere Ordnung einer Abteilung regelt eine Geschäftsordnung, die sich jede Abteilung durch Beschluss der Abteilungsversammlung selbst gibt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Vorstands der Ulmer Universitätsgesellschaft e.V.
  5. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand geleitet, der aus einer oder mehreren Personen besteht. Der von einer Abteilung gewählte Vorstand bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Ulmer Universitätsgesellschaft e.V.
  6. Jede Abteilung hat jährlich eine Abteilungsversammlung abzuhalten und dem Vorstand der Ulmer Universitätsgesellschaft e.V. darüber durch Übersendung des Versammlungsprotokolls schriftlich zu berichten. Jede Abteilung ist verpflichtet, innerhalb von 2 Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres dem Vorstand der Ulmer Universitätsgesellschaft e.V. den Kassenabschluss vorzulegen.
  7. Der Vorstand einer Abteilung hat 3 Monate vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr dem Vorstand der Ulmer Universitätsgesellschaft e.V. zur Genehmigung vorzulegen. Das Eingehen von Verpflichtungen sowie die Vornahme von Zahlungen durch eine Abteilung bedürfen der Zustimmung des Vorstands der Ulmer Universitätsgesellschaft e.V., soweit diese über den genehmigten Haushaltsplan hinausgehen. Soweit Abteilungen mit Zustimmung des Vorstands eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch die Kassenprüfer der Abteilung und durch den Vorstand der Ulmer Universitätsgesellschaft e.V.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins der Universität Ulm zu, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu
verwenden hat. Eine Rückzahlung der von den Mitgliedern dem Verein
zugeführten Beiträge und sonstigen Zuwendungen unterbleibt.

[Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der Ulmer Universitätsgesellschaft e.V.:
Neufassung der Satzung am 15. Juli 2003; 1. Änderung der Satzung am 12. April 2005; 2. Änderung der Satzung am 23. April 2009; 3. Änderung der Satzung am 21. März 2020; 4. Änderung der Satzung am 09. November 2022]